52 Obergericht 2000 Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu § 112 ZPO). b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschla- gen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differieren- den Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwen- dungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechts- vertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Haupt- punkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend. 12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO. Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbe- gehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt auf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K. 2000 Zivilprozessrecht 53 Aus den Erwägungen 3. a) Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO sind die Gerichts- und Parteiko- sten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von der Re- gel des § 112 Abs. 1 ZPO kann in personen-, familien- und erbrecht- lichen Streitigkeiten sowie in anderen Streitsachen zwischen Ver- wandten und Verschwägerten abgewichen werden (§ 113 lit. c ZPO). Gemäss § 114 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Rückzug der Klage dem Kläger, bei Anerkennung der Klage dem Beklagten aufzuerle- gen. b) Gemäss Art. 111 und 112 ZGB steht es den Parteien frei, nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen zu bestätigen oder davon Umgang zu nehmen. Sowohl das Scheidungsbegehren als auch die Vereinba- rung sind bis zur Bestätigungserklärung gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB grundsätzlich frei widerrufbar (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 48 f. zu Art. 111 ZGB). Es handelt sich somit im vorliegenden Fall um einen Widerruf des ge- meinsamen Scheidungsbegehrens und nicht um einen Klagerückzug. Folge des Widerrufs ist ein bedingter Endentscheid im Sinne von Art. 113 ZGB. Danach kann es zu einem Wechsel von der Klage auf ge- meinsames Begehren zur Scheidungsklage nach Art. 113 ZGB kom- men, falls die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vorliegen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 48 zu Art. 111 ZGB und N 5 zu Art. 113 ZGB). c) Aufgrund des Gesagten ist die Kostenverteilung gestützt auf § 112 respektive 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Praxisgemäss wird in Ehestreitsachen bei "Ab- weisung einer Scheidungsklage" in der Regel die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten vorgenommen, um eine Wiedervereinigung zu erleichtern (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/ Salzburg 1998, N 9 zu § 113 ZPO). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich anhand der 54 Obergericht 2000 Stellungnahmen der Parteien in vermehrtem Masse, dass die Verfah- renskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, da auf die nach altem Recht eingereichte Scheidungsklage der Beschwerdegeg- ner in der Antwort Abweisung der Scheidungsklage beantragte. Erst nach dem Rechtsschriftenwechsel einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Begehren, welches dann aber wiederum von der Be- schwerdeführerin nicht bestätigt wurde. Auch daraus erscheint die Anwendung von § 113 lit. c ZPO als angemessen. d) Dem materiellen Recht kann keine Regelung zur Kostenfolge im Falle des Ausbleibens der Bestätigung bzw. des Widerrufs von Scheidungswille und Vereinbarung gemäss Art. 111 f. ZGB entnom- men werden. Im Kommentar Sutter/Freiburghaus wird jedoch zutref- fend ausgeführt, dass ein Ehegatte das Recht hat, den Scheidungswil- len zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, weshalb er dafür nicht ein- seitig mit Kosten belastet werden darf. Eine anderweitige Entschei- dung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Schei- dungswillen und Vereinbarung widersprechen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 55 zu Art. 111 ZGB). 13 §§ 198 ff. ZPO. Die Verwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel ist nicht generell abzulehnen, sondern von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhän- gig zu machen. In casu Verwertbarkeit verneint. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2000 in Sachen S.S. gegen C.T. Sachverhalt S. behauptete, er habe seinem Neffen T. zur Finanzierung eines Hausbaus ein Darlehen ausgerichtet. Im Verfahren reichte er eine Tonbandaufnahme eines Telefongesprächs zwischen ihm und T. ein.