in diesem Fall seien vielmehr bei hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343).