{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-11_2000-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4285", "Checksum": "1f77c636aff6c6dc2776790ab9f4a54c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 01.12.2000 AGVE_2000_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 01.12.2000 AGVE_2000_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 01.12.2000 AGVE_2000_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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A. & Co.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 112 ZPO werden die Gerichts- und Parteikosten\ndes Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt\n(Abs. 1); obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (Abs. 2). Dabei werden die Parteikosten beider\nParteien als Ganzes genommen (AGVE 1956 S. 53) und die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegeneinander aufgerechnet bzw. verrechnet. Alsdann wird die mehrheitlich\nunterliegende Partei verpflichtet, dem obsiegenden Prozessgegner\ndessen Parteikosten in einem der Differenz zwischen den beiden\nBruchteilen entsprechenden Verhältnis zu ersetzen (SJZ 1981 Nr. 52\nS. 343; Guido Fischer, Die Kostenverteilung im aargauischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 91 f.; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich\n1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien\nbetragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann\nmiteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet\nbereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide\nParteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich\ndurch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den\n52 Obergericht 2000\n\nVerteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu\n§ 112 ZPO).\nb) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von\neinem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser\nnicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschlagen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin\nhält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differierenden Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei\nhälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der\nGegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine\nKostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwendungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen,\ndass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechtsvertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst\ndann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in\nüberwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der\nVorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Hauptpunkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig\ngegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.\n\n12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.\nDie Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im\nSinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt\nauf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO\nvorzunehmen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember\n2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K.\n"}