2000 Zivilprozessrecht 51 11 § 112 Abs. 2 ZPO. Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens bei unterschiedlich hohen Parteiaufwendungen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2000, in Sachen P.G. AG ca. A. & Co. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 112 ZPO werden die Gerichts- und Parteikosten des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten ver- hältnismässig verteilt (Abs. 2). Dabei werden die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen (AGVE 1956 S. 53) und die Bruch- teile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegenein- ander aufgerechnet bzw. verrechnet. Alsdann wird die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, dem obsiegenden Prozessgegner dessen Parteikosten in einem der Differenz zwischen den beiden Bruchteilen entsprechenden Verhältnis zu ersetzen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343; Guido Fischer, Die Kostenverteilung im aargauischen Zivil- prozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 91 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Ko- stentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil ei- ner Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Ent- schädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wett- zuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Par- tei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den 52 Obergericht 2000 Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu § 112 ZPO). b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschla- gen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differieren- den Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwen- dungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen, dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechts- vertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Haupt- punkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend. 12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO. Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbe- gehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt auf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K.