Demgemäss sind in dem Fall, da beide Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den