Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil einer Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Entschädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343).