Auch diese Voraussetzung ist erfüllt; wird von den Beklagten gegen das erst noch zu erlassende Sachurteil des Bezirksgerichts Appellation eingereicht, so müsste dieser Entscheid wegen der erwähnten Verfahrensmängel aufgehoben werden und das Bezirksgericht müsste erneut, unter Ausschluss der bloss zur Edition offerierten Urkunden, einen Entscheid fällen; damit würde das Verfahren in der Tat erheblich verlängert, was nicht hingenommen werden kann. Unter diesen Umständen ist Dispositiv Ziffer 3 der Beweisanordnung vom 18. April 2000 in Gutheissung der Beschwerde der Beklagten ersatzlos zu streichen. 2000 Zivilprozessrecht 51