b ZPO). Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind hier erfüllt: Die Vizepräsidentin der Vorinstanz hat im Rahmen der strittigen Beweisanordnung vom 18. April 2000 in Ziffer 3 verfügt, die Klägerin habe innert zehn Tagen seit Zustellung sämtliche von ihr zur Edition offerierten Unterlagen betreffend das Bauprojekt (Lösungsvorschläge, Pläne, Submissionsunterlagen, Aktennotizen, Protokolle, Baubewilligung mit Plänen, Stundenlisten usw.) einzureichen. Gemäss § 167 Abs. 2 lit. b ZPO sind der Klage die von der Klagepartei angerufenen Urkunden, welche sich in ihrem Besitz befinden, beizulegen.