{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-10_2000-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4284", "Checksum": "16f0dc78d7f145164d6f76eaa193d14b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.06.2000 AGVE_2000_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.06.2000 AGVE_2000_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.06.2000 AGVE_2000_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO.\nGegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der sich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik lediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren erheblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:05", "Checksum": "55b178dc4df11a4dab5381a7863c8a15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 27.06.2000 AGVE_2000_10\nRegeste:\n§§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO.\nGegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der sich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik lediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren erheblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.\n\n2000 Zivilprozessrecht 47\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n10 §§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO.\nGegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher\nnach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der\nsich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik\nlediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine\nVerletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren erheblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht\nwieder gutzumachender Nachteil entstünde.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Juni 2000 in\nSachen D. und P. B. gegen E. R. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäss § 335 ZPO nur\ngegen Endentscheide im summarischen Verfahren (lit. a) sowie gegen prozessleitende Entscheide zulässig, wenn diese nach dem Gesetz selbständig weiterziehbar sind oder gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei ein schwer\nwieder gutzumachender Nachteil entsteht (lit. b).\na) Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen\nEndentscheid im summarischen Verfahren, sondern gegen die im ordentlichen Verfahren von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts B.\nerlassene Beweisanordnung vom 18. April 2000. Eine solche Beweisanordnung nach Massgabe von § 196 Abs. 1 ZPO ist nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar und kann daher grundsätzlich\nnicht mit Beschwerde angefochten werden.\n48 Obergericht 2000\n\nb) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen solche prozessleitenden Verfügungen nur dann zuzulassen, wenn sie \"gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei\nein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht\" (§ 335 lit. b\nZPO). Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde\nsind hier erfüllt:\nDie Vizepräsidentin der Vorinstanz hat im Rahmen der strittigen\nBeweisanordnung vom 18. April 2000 in Ziffer 3 verfügt, die Klägerin habe innert zehn Tagen seit Zustellung sämtliche von ihr zur Edition offerierten Unterlagen betreffend das Bauprojekt (Lösungsvorschläge, Pläne, Submissionsunterlagen, Aktennotizen, Protokolle,\nBaubewilligung mit Plänen, Stundenlisten usw.) einzureichen. Gemäss § 167 Abs. 2 lit. b ZPO sind der Klage die von der Klagepartei\nangerufenen Urkunden, welche sich in ihrem Besitz befinden, beizulegen. § 236 ZPO wiederholt der Vollständigkeit halber die Pflicht\nder Parteien zur Vorlegung der in ihrem Besitze befindlichen Urkunden bereits im Rahmen des Behauptungsverfahrens (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,\nAarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1 zu § 236 ZPO). Die\nim Besitze einer Klagepartei befindlichen Urkunden nehmen insofern eine besondere Stellung ein, als hier der Beweisantritt durch\nblosse Bezeichnung nicht genügt, sondern die Urkunden gleichzeitig\nvorzulegen sind, damit der Gegner schon im Rahmen des Behauptungsverfahrens dazu Stellung nehmen kann und die richterliche Beweiswürdigung bereits in diesem Verfahrensstadium möglich ist, bevor eine allfällige Beweisanordnung ergeht (welche unter Umständen\ngestützt auf die eingelegten Urkunden gar nicht mehr nötig ist). Da\nfolglich nur dann ein gültiger Beweisantritt vorliegt, wenn die Urkunde ins Recht gelegt wird, können Urkunden, die der Beweisführer\nin Händen hat, nur so lange vorgelegt werden, als ein Beweisantritt\nnach den allgemeinen Regeln zulässig ist, also durch die Klagepartei\nspätestens mit der Replik. Eine spätere Vorlegung ist nur dann mög-\n2000 Zivilprozessrecht 49\n\n"}