Hierbei handelt es sich jedoch um mögliche Mittel. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). 2.3. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.