Die Beklagte reichte weder die aktuelle Bilanz noch eine Bankbestätigung ein. Dass ihr Fr. 60'000.00 von der E._____AG zustehen und diese Forderung binnen drei Monaten beglichen würde, ist durch nichts belegt. Dem beschwerdeweise aufgelegten Schlichtungsbegehren vom 24. März 2025 gegen die E._____AG lässt sich als Antrag lediglich die Zahlung von Fr. 20'893.80 zzgl. Zins seit 23. Februar 2024 entnehmen (BB 2). Hierbei handelt es sich jedoch um mögliche Mittel.