Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen wäre die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten ohnehin zu verneinen. Zunächst hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.