174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), dass eine Hinterlegung des Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach -6- Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgt ist, oder dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).