2.2.3. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 24. Juni 2025 wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. Juni 2025 zur Abholung gemeldet. Die Beklagte holte die Postsendung nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 15. April 2025 zur Konkursverhandlung vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 3. Juli 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 14. Juli 2025 ab (Art.