2.2. 2.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. 2.2.2. Die Beklagte behauptet zahlungsfähig zu sein. Ihr stünden Fr. 60'000.00 von der Firma E._____AG aus unbezahlten Rechnungen (Fr. 20'000.00) bzw. für Änderungen von Leistungen (Fr. 40'000.00) zu. Die Forderung werde voraussichtlich binnen drei Monaten beglichen. Die Beklagte sei dazu bereit, die Forderung abzutreten und dadurch Sicherheit zu leisten. Sie sei liquide, sie werde die aktuelle Bilanz bzw. eine Bestätigung ihrer Bank per E-Mail nachreichen.