daran teilnehmen wollte. Der Entscheid der Vorinstanz in Abwesenheit der Beklagten erfolgte daher rechtmässig. Soweit die Beklagte vorbringt, die zehntägige Beschwerdefrist berücksichtige die schweren gesundheitlichen Probleme ihres Geschäftsführers nicht, rechtfertigt sich der Hinweis, dass es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht – auch nicht wegen gesundheitlichen Beschwerden – erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen liess sich die Beklagte trotz gesundheitlicher Beschwerden fristgerecht vernehmen.