Aus der Beschwerde ist zu schliessen, dass dies nicht geschehen ist. In den vorinstanzlichen Akten finden sich auch keine Hinweise, dass die Beklagte die Vorinstanz darüber informiert hätte, dass ihr Geschäftsführer an der Konkursverhandlung aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen konnte und er eigentlich daran teilnehmen wollte. Dem Erledigungsrapport/Zustellung der Regionalpolizei S._____ vom 20. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer weder auf schriftliche Vorladungen der Polizei reagiert hatte noch durch sie am Sitz der Firma angetroffen worden war.