Ferner bringt die Beklagte nicht vor, dass sie um einen Verschiebungstermin (gemäss Art. 135 ZPO) ersucht hätte, und ein solches Ersuchen ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beklagte hätte nach Wegfall des Hindernisses bei der Vorinstanz ein begründetes Wiederherstellungsgesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Aus der Beschwerde ist zu schliessen, dass dies nicht geschehen ist.