Wurde dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung rechtmässig zugestellt, ist die Konkurseröffnung in Abwesenheit des Schuldners nicht zu beanstanden (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3f zu Art. 171 SchKG). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 15. April 2025 zur Verhandlung vom 24. Juni 2025 vor (VA, act. 8 f.). Diese Vorladung wurde der Beklagten am 4. Juni 2025 zugestellt (act. 18), was sie nicht bestreitet. Ferner bringt die Beklagte nicht vor, dass sie um einen Verschiebungstermin (gemäss Art.