Demnach hat sich der Geschäftsführer der Beklagten am Tag der Konkursverhandlung vom 24. Juni 2025 im Spital befunden und war arbeitsunfähig. Eine Verhandlungsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Aus der Laienbeschwerde wird nicht deutlich, ob die Beklagte beanstandet, dass sie nicht an der Konkursverhandlung habe teilnehmen dürfen. Daher rechtfertigen sich nachfolgenden Ausführungen: Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 171 Satz 1 SchKG). Wurde dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung rechtmässig zugestellt, ist die Konkurseröffnung in Abwesenheit des Schuldners nicht zu beanstanden (ROGER GIROUD/