2.1.2. Dem der Beschwerde beiliegenden Arztzeugnis von C._____, Klinische Fachspezialistin, Klinik für Urologie vom 26. Juni 2025 lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit vom 24. bis 26. Juni 2025 einen Spitalaufenthalt hatte und vom 24. Juni bis 11. Juli 2025 arbeitsunfähig war. Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R._____, war der Geschäftsführer der Beklagten ab dem 1. bis zum 30. Juni 2025 zu 100 % arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage [BB] 3).