2. 2.1. 2.1.1. Die Beklagte macht zunächst geltend, ihr Geschäftsführer und einziger Gesellschafter leide derzeit unter schweren gesundheitlichen Problemen, welche eine sofortige Stellungnahme unmöglich machten. Dies lasse sich dem -4- ärztlichen Attest entnehmen. Die kurze Frist von zehn Tagen berücksichtige ihre eingeschränkte Handlungsfähigkeit nicht.