4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 3. Juli 2025 zugestellt geltenden Entscheid (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) erhob die Beklagte am 6. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Aufhebung des Konkursdekrets 2. Aussetzung der Wirkung des Konkurses (aufschließende Wirkung)