{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-08-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_-ZSU-2025-182_2025-08-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11458", "Checksum": "fd147ec9b06198e55f436f7fad7b1aca"}, "Scrapedate": "2025-09-16", "Num": [" ZSU.2025.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 28.08.2025  ZSU.2025.182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 28.08.2025  ZSU.2025.182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 28.08.2025  ZSU.2025.182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 13. Januar 2025 wurde der Beklagten am 23. Januar 2025 zugestellt.\n\n2.\n2.1.\nDie Klägerin stellte am 26. März 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren.\n\n2.2.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 24. Juni 2025 wie\nfolgt:\n\n\" 1.\nÜber B._____GmbH, […] wird mit Wirkung ab 24. Juni 2025, 10:00 Uhr,\nder Konkurs eröffnet.\n\n2.\nMit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.\n\n3.\nDie Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169\nSchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit\nder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf\nentstehen.\n\n4.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt\nund mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der\nGesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der\nKonkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr als am 3. Juli 2025 zugestellt geltenden Entscheid\n(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) erhob die Beklagte am 6. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\" 1.\nAufhebung des Konkursdekrets\n\n2.\nAussetzung der Wirkung des Konkurses (aufschließende Wirkung)\n\n3.\nAnerkennung meiner Zahlungsfähigkeit.\"\n\n3.2.\nDie Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit\nVerfügung vom 10. Juli 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden\nWirkung ab.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1\nSchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen,\nwenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174\nAbs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der\nSchuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden\nbeweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung\ndes Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche\nRegelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner\nzu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe-\ntreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nDie Beklagte macht zunächst geltend, ihr Geschäftsführer und einziger Gesellschafter leide derzeit unter schweren gesundheitlichen Problemen, welche eine sofortige Stellungnahme unmöglich machten. Dies lasse sich dem\n-4-\n\närztlichen Attest entnehmen. Die kurze Frist von zehn Tagen berücksichtige ihre eingeschränkte Handlungsfähigkeit nicht.\n\n2.1.2.\nDem der Beschwerde beiliegenden Arztzeugnis von C._____, Klinische\nFachspezialistin, Klinik für Urologie vom 26. Juni 2025 lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit vom 24. bis\n26. Juni 2025 einen Spitalaufenthalt hatte und vom 24. Juni bis 11. Juli\n2025 arbeitsunfähig war. Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von\nDr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R._____,\nwar der Geschäftsführer der Beklagten ab dem 1. bis zum 30. Juni 2025 zu\n100 % arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage [BB] 3).\n\n"}