6. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und allfällige Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) wird mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Voraussetzungen für eine solche nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO) nicht erfüllt sind. Das Obergericht erkennt: