Nach Gesagtem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 6. März 2020 im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend aus den Umständen ergibt und folglich nachgewiesen ist. Entsprechend handelt es sich bei der Verfügung vom 6. März 2020 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. -6- 4. Weitere Mängel am Rechtsöffnungstitel oder Einreden macht die Beklagte nicht geltend, sodass die Rechtsöffnung von der Vorinstanz zu Recht erteilt wurde und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.