Zudem macht die Beklagte auch nicht geltend, dass sie die Verfügung nicht sofort nach Zustellung habe zu Kenntnis nehmen und daher nicht rechtzeitig dagegen habe Einsprache erheben können. Folglich ist auch nicht nachvollziehbar, was die Beklagte aus der Behauptung, dass sie den Vertrag bereits im Jahr 2016 gekündigt habe, weshalb sie vier Jahre später nicht mit einer Verfügung habe rechnen müssen, zu ihren Gunsten ableiten will. Wäre die Beklagte tatsächlich von einer rechtmässigen Kündigung des Versicherungsvertrags - was von der Klägerin in Abrede gestellt wird - ausgegangen, hätte sie die Verfügung vom 6. März 2020 anfechten müssen, was sie aber gerade nicht getan hat.