So behauptet die Beklagte nicht, dass die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Verfügung vom 6. März 2020 an sich unzutreffend wäre oder dass sie gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, dass die von der Klägerin vor mehr als zwei Jahren erlassene Verfügung unangefochten blieb (Beschwerde Ziff. II/2.3) und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem macht die Beklagte auch nicht geltend, dass sie die Verfügung nicht sofort nach Zustellung habe zu Kenntnis nehmen und daher nicht rechtzeitig dagegen habe Einsprache erheben können.