3.3. Mit der von der Klägerin und somit einer Krankenkasse am 6. März 2020 erlassenen Verfügung (Gesuchsbeilage 6) wird von der Beklagten unbestrittenermassen die Bezahlung von Krankentaggeldversicherungsprämien für das Jahr 2017 (Monate August bis Dezember) gefordert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den Nachweis der Vollstreckbarkeit dieser Verfügung das Vorhandensein einer formellen Rechtskraftbescheinigung weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig. So behauptet die Beklagte nicht, dass die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Verfügung vom 6. März 2020 an sich unzutreffend wäre oder dass sie gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel eingelegt hätte.