und ist insoweit den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ebenso sind im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung vollstreckbare Verfügungen von Krankenkassen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, den gerichtlichen Entscheiden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt (Art. 54 Abs. 2 ASTG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 1a Abs. 1 KVG; vgl. auch STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 108 und 116 zu Art. 80 SchKG).