Die Formstrenge sei vom Gesetzgeber klar gewollt. Es stehe der Klägerin frei, die fehlende Rechtskraftbescheinigung im Rahmen eines neuen Betreibungsverfahrens nachzuholen und ihren Fehler zu korrigieren. Im vorliegenden Verfahren habe sie das jedoch nicht getan, weshalb weder der Rechtsvorschlag beseitigt noch die Rechtsöffnung erteilt werden könne (Beschwerde Ziff. II/2.2 f.). Ferner habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sie vier Jahre nach erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrages nicht mit einer Verfügung habe rechnen müssen, die sie hätte anfechten sollen (Beschwerde Ziff. II/1).