Erstens sei die von der Klägerin behauptete Rechtskraft irrelevant, da diese von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden sei. Zweitens handle es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Formularprozess, was bedeute, dass die Formalien strikt einzuhalten seien und demnach nicht auf eine gültige Rechtskraftbescheinigung verzichtet werden könne. Drittens ändere an der nichtbescheinigten Rechtskraft auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 6. März 2020 unangefochten geblieben sei. Sinn und Zweck des Formularprozesses sei es gerade, materielle Fragen vom Prozess auszuschliessen. Die Formstrenge sei vom Gesetzgeber klar gewollt.