3. 3.1. In ihrer Beschwerde bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Mangel der fehlenden Rechtskraftbescheinigung auf der Verfügung vom 6. März 2020 infolge der mit Rechtsöffnungsgesuch behaupteten Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels geheilt worden sei. Dabei irre die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. Erstens sei die von der Klägerin behauptete Rechtskraft irrelevant, da diese von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden sei.