Die Beklagte behaupte sodann nicht, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen zu haben. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 6. März 2020, mehr als zwei Jahre nach deren Zustellung, nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein soll. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Weiterziehung des Entscheids und seit dem Erlass der Verfügung seien mehrere Jahre verstrichen. Die Vollstreckbarkeit ergebe sich daher aus den Umständen, weshalb für den in der Verfügung vom 6. März 2020 ausgewiesenen Betrag von Fr. 75'305.95 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.).