geltend gemacht würden. Die auf dieser Verfügung aufgebrachte Rechtskraftbescheinigung sei für sich aufgrund fehlender Berechtigung des Unterzeichneten ungültig. Im von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichneten Rechtsöffnungsgesuch sei die Rechtskraft der Verfügung aber behauptet worden. Insofern bescheinige das Gesuch der verfügenden Behörde die Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels. Die Zustellung der Verfügung per 9. März 2020 sei von der anwaltlich vertretenen Beklagten unbestrittenen geblieben und belegt. Die Beklagte behaupte sodann nicht, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen zu haben.