3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen den ihr am 14. Oktober 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau: " 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz von 13. Oktober 2022 aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerde-gegnerin."