2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Hauptforderung von Fr. 75'305.95, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 26. August 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 13. Oktober 2022: