Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 13. Mai 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 75'305.95 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2022, für Betreibungskosten von Fr. 214.60 sowie für Zahlungsbefehlkosten von Fr. 103.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Prämien KVG vom August 2017 bis Dezember 2017 2. Bisherige Betreibungskosten" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.