{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_-ZSU-2022-234_2022-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6401", "Checksum": "a9c9873837171fe060efd61966434198"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": [" ZSU.2022.234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 12.12.2022  ZSU.2022.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 12.12.2022  ZSU.2022.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 12.12.2022  ZSU.2022.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:07", "Checksum": "b9915564066c825ba5ab5d6cb542aa20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 12.12.2022  ZSU.2022.234\n\n Obergericht\nZivilgericht, 3. Kammer\n\nZSU.2022.234\n(SR.2022.134)\nArt. 70\n\nEntscheid vom 12. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin\nOberrichter Brunner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Walker\n\nKlägerin A._____,\n[...]\n\nBeklagte B._____,\n[...\nvertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Rechtsanwalt,\nSpalenberg 44, 4051 Basel\n\nGegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes\nQ._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022)\n-2-\n\nDas Obergericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 13. Mai 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 75'305.95 nebst Zins\nzu 5 % seit 13. Mai 2022, für Betreibungskosten von Fr. 214.60 sowie für\nZahlungsbefehlkosten von Fr. 103.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:\n\n\" 1. Prämien KVG vom August 2017 bis Dezember 2017\n2. Bisherige Betreibungskosten\"\n\nDie Beklagte erhob Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nMit Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe) ersuchte die\nKlägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Hauptforderung von Fr. 75'305.95, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\n2.2.\nMit Stellungnahme vom 26. August 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\n2.3.\nDas Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg erkannte mit Entscheid vom\n13. Oktober 2022:\n\n\" 1.\nDer Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes\nQ. (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022) für den Betrag von CHF 75'305.95\ndefinitive Rechtsöffnung erteilt.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt\nund mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die\nGesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 500.00 direkt zu\nersetzen hat.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nMit fristgerechter Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen den ihr am\n14. Oktober 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte\ndie Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid der Vorinstanz von 13. Oktober 2022 aufzuheben.\n\n2.\nEs sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3.\nUnter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerde-gegnerin.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 (Postaufgabe) beantragte\ndie Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nRechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a\ni.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige\nRechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne\nVerhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\n1.2.\nDie Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf,\ndie Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).\n\n2.\nDie Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf\ndie von ihr ausgestellte Verfügung vom 6. März 2020, worin KVG-Prämien\n-4-\n\ngeltend gemacht würden. Die auf dieser Verfügung aufgebrachte Rechtskraftbescheinigung sei für sich aufgrund fehlender Berechtigung des Unterzeichneten ungültig. Im von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichneten\nRechtsöffnungsgesuch sei die Rechtskraft der Verfügung aber behauptet\nworden. Insofern bescheinige das Gesuch der verfügenden Behörde die\nRechtskraft des Rechtsöffnungstitels. Die Zustellung der Verfügung per\n9. März 2020 sei von der anwaltlich vertretenen Beklagten unbestrittenen\ngeblieben und belegt. Die Beklagte behaupte sodann nicht, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen zu haben. Es sei daher nicht ersichtlich,\ninwiefern die Verfügung vom 6. März 2020, mehr als zwei Jahre nach deren\nZustellung, nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein soll. Es bestünden\nkeine Anhaltspunkte für eine Weiterziehung des Entscheids und seit dem\nErlass der Verfügung seien mehrere Jahre verstrichen. Die Vollstreckbarkeit ergebe sich daher aus den Umständen, weshalb für den in der Verfügung vom 6. März 2020 ausgewiesenen Betrag von Fr. 75'305.95 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.).\n\n"}