Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.234 (SR.2022.134) Art. 70 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] Beklagte B._____, [... vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Rechtsanwalt, Spalenberg 44, 4051 Basel Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 13. Mai 2022 be- trieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 75'305.95 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2022, für Betreibungskosten von Fr. 214.60 sowie für Zahlungsbefehlkosten von Fr. 103.30. Als Forderungsgrund wurde im Zah- lungsbefehl angegeben: " 1. Prämien KVG vom August 2017 bis Dezember 2017 2. Bisherige Betreibungskosten" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechts- öffnung für die Hauptforderung von Fr. 75'305.95, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 26. August 2022 beantragte die Beklagte die Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 13. Oktober 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2022) für den Betrag von CHF 75'305.95 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." -3- 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen den ihr am 14. Oktober 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau: " 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz von 13. Oktober 2022 aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Las- ten der Beschwerde-gegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die von ihr ausgestellte Verfügung vom 6. März 2020, worin KVG-Prämien -4- geltend gemacht würden. Die auf dieser Verfügung aufgebrachte Rechts- kraftbescheinigung sei für sich aufgrund fehlender Berechtigung des Unter- zeichneten ungültig. Im von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichneten Rechtsöffnungsgesuch sei die Rechtskraft der Verfügung aber behauptet worden. Insofern bescheinige das Gesuch der verfügenden Behörde die Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels. Die Zustellung der Verfügung per 9. März 2020 sei von der anwaltlich vertretenen Beklagten unbestrittenen geblieben und belegt. Die Beklagte behaupte sodann nicht, ein Rechtsmit- tel gegen die Verfügung ergriffen zu haben. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 6. März 2020, mehr als zwei Jahre nach deren Zustellung, nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein soll. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Weiterziehung des Entscheids und seit dem Erlass der Verfügung seien mehrere Jahre verstrichen. Die Vollstreckbar- keit ergebe sich daher aus den Umständen, weshalb für den in der Verfü- gung vom 6. März 2020 ausgewiesenen Betrag von Fr. 75'305.95 die defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.). 3. 3.1. In ihrer Beschwerde bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz sei davon aus- gegangen, dass der Mangel der fehlenden Rechtskraftbescheinigung auf der Verfügung vom 6. März 2020 infolge der mit Rechtsöffnungsgesuch behaupteten Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels geheilt worden sei. Da- bei irre die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. Erstens sei die von der Klä- gerin behauptete Rechtskraft irrelevant, da diese von der Beklagten aus- drücklich bestritten worden sei. Zweitens handle es sich beim Rechtsöff- nungsverfahren um einen Formularprozess, was bedeute, dass die Forma- lien strikt einzuhalten seien und demnach nicht auf eine gültige Rechtskraft- bescheinigung verzichtet werden könne. Drittens ändere an der nichtbe- scheinigten Rechtskraft auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 6. März 2020 unangefochten geblieben sei. Sinn und Zweck des Formular- prozesses sei es gerade, materielle Fragen vom Prozess auszuschliessen. Die Formstrenge sei vom Gesetzgeber klar gewollt. Es stehe der Klägerin frei, die fehlende Rechtskraftbescheinigung im Rahmen eines neuen Be- treibungsverfahrens nachzuholen und ihren Fehler zu korrigieren. Im vor- liegenden Verfahren habe sie das jedoch nicht getan, weshalb weder der Rechtsvorschlag beseitigt noch die Rechtsöffnung erteilt werden könne (Beschwerde Ziff. II/2.2 f.). Ferner habe sie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sie vier Jahre nach erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrages nicht mit einer Ver- fügung habe rechnen müssen, die sie hätte anfechten sollen (Beschwerde Ziff. II/1). 3.2. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung -5- und ist insoweit den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ebenso sind im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung vollstreck- bare Verfügungen von Krankenkassen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, den gerichtlichen Entscheiden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt (Art. 54 Abs. 2 ASTG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 1a Abs. 1 KVG; vgl. auch STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 108 und 116 zu Art. 80 SchKG). Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit muss indessen nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Ver- fügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). 3.3. Mit der von der Klägerin und somit einer Krankenkasse am 6. März 2020 erlassenen Verfügung (Gesuchsbeilage 6) wird von der Beklagten unbe- strittenermassen die Bezahlung von Krankentaggeldversicherungsprämien für das Jahr 2017 (Monate August bis Dezember) gefordert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den Nachweis der Vollstreckbarkeit dieser Ver- fügung das Vorhandensein einer formellen Rechtskraftbescheinigung we- der gesetzlich vorgesehen noch notwendig. So behauptet die Beklagte nicht, dass die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Ver- fügung vom 6. März 2020 an sich unzutreffend wäre oder dass sie gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, dass die von der Klägerin vor mehr als zwei Jahren erlassene Verfügung unangefochten blieb (Beschwerde Ziff. II/2.3) und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem macht die Beklagte auch nicht geltend, dass sie die Verfügung nicht sofort nach Zustellung habe zu Kenntnis neh- men und daher nicht rechtzeitig dagegen habe Einsprache erheben kön- nen. Folglich ist auch nicht nachvollziehbar, was die Beklagte aus der Be- hauptung, dass sie den Vertrag bereits im Jahr 2016 gekündigt habe, wes- halb sie vier Jahre später nicht mit einer Verfügung habe rechnen müssen, zu ihren Gunsten ableiten will. Wäre die Beklagte tatsächlich von einer rechtmässigen Kündigung des Versicherungsvertrags - was von der Kläge- rin in Abrede gestellt wird - ausgegangen, hätte sie die Verfügung vom 6. März 2020 anfechten müssen, was sie aber gerade nicht getan hat. Nach Gesagtem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Vollstreck- barkeit der Verfügung vom 6. März 2020 im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend aus den Umständen ergibt und folglich nachgewiesen ist. Entsprechend handelt es sich bei der Verfügung vom 6. März 2020 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. -6- 4. Weitere Mängel am Rechtsöffnungstitel oder Einreden macht die Beklagte nicht geltend, sodass die Rechtsöffnung von der Vorinstanz zu Recht erteilt wurde und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden. 6. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und allfällige Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) wird mit dem von ihr in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Voraussetzungen für eine solche nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO) nicht erfüllt sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 12. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker