als in diesem Sinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das Bundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor in einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso mehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Beschwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal geltend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwerdeverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung des gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschal-