Somit kann festgestellt werden, dass ein tauglicher Ablehnungsgrund gar nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Angesichts der offensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens muss dessen Geltendmachung, vor allem gegenüber dem gesamten Obergericht, geradezu als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In BGE 105 Ib 304 erachtet es das Bundes- 2002 Strafprozessrecht 97