Da dieser Entscheid keiner Ermessensausübung bedürfe, könne die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung selbst feststellen, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht würden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle. Dieser Abteilung könnten zudem auch Richter angehören, die vom Ablehnungsbegehren betroffen seien. 3. (...) c) Somit kann festgestellt werden, dass ein tauglicher Ablehnungsgrund gar nicht glaubhaft vorgebracht wurde.