Auch das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 303 f. festgestellt, dass Ausstandsbegehren nicht zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtspflege und damit Lahmlegung der Justiz missbraucht werden dürften. Ein derartiges Ablehnungsbegehren sei unzulässig, weshalb es an einer Voraussetzung für die Durchführung des Ausstandsverfahrens fehle. Da dieser Entscheid keiner Ermessensausübung bedürfe, könne die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung selbst feststellen, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht würden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle.