samtgericht selbst eine Ablehnung verwirft, falls sich diese (zufolge Willkür, Unernst, Überempfindlichkeit, Verfolgungsdrang, Verzögerungstaktik oder Ähnlichem) als vollkommen unernst und rechtsmissbräuchlich erweist, sodass die Bremsung des geradlinigen Verlaufs der Justiz durch die Konstituierung einer ad-hoc-Richterbank unerträglich würde. c) Auch das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 303 f. festgestellt, dass Ausstandsbegehren nicht zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtspflege und damit Lahmlegung der Justiz missbraucht werden dürften.