{"Signatur": "AG_JL_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-06-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JL_001_AGVE-2002-32_2002-06-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4015", "Checksum": "82492ce7431505a48c35e4a922d82927"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizleitung 19.06.2002 AGVE_2002_32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizleitung 19.06.2002 AGVE_2002_32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizleitung 19.06.2002 AGVE_2002_32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizleitung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizleitung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizleitung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnungsbegehren\nWird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das gesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission namens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:00", "Checksum": "8a170788900f0572fea359660c1f96c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizleitung 19.06.2002 AGVE_2002_32\nRegeste:\nAblehnungsbegehren\nWird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das gesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission namens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen.\n\n2002 Strafprozessrecht 95\n\nchungshaft sind ihm als Genugtuung demnach Fr. 300.-- zuzusprechen.\n2. Für die Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 100.-- als angemessen erachtet. Der Gesuchsteller verlangt die Erhöhung auf mindestens Fr. 200.--.\nEs ist zwar richtig, dass das Obergericht in einem Entscheid\nvom 22. September 1961 für die Beeinträchtigung der Ehre wegen\neiner ergebnislosen Wohnungsdurchsuchung eine Genugtuung von\nFr. 100.-- zugesprochen hat (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. A., Aarau 1980, S. 287, Anm. 4c zu\n§ 140 StPO). Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Genugtuung nur bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeit geschuldet\nist. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der zugehörigen Zwangsmassnahmen geben keinen Anspruch auf Genugtuung. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt und es ist aus den Akten\nauch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Hausdurchsuchung besonders schwer getroffen hat. Vorliegend ist das Begehren demzufolge\ngänzlich abzuweisen. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil gesamthaft keine kleinere Summe als von der\nVorinstanz festgesetzt ausgerichtet wird.\n\n32 Ablehnungsbegehren\nWird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das\ngesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission namens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen.\n\nAus dem Entscheid der Verwaltungskommission vom 19. Juni 2002 i.S. R.\ngegen das Obergericht des Kantons Aargau\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Wird von einer Partei im Rahmen eines Strafverfahrens\nein Ablehnungsgrund gegen eine Mehrzahl von Oberrichtern einer\nKammer oder Kommission geltend gemacht, so entscheidet gemäss\n§ 43 Abs. 3 Ziff. 3 StPO i.V.m. § 36 Abs. 2 lit. a GOD über den Aus-\n96 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ntritt die Verwaltungskommission des Obergerichtes. Soweit sich das\nAblehnungsbegehren des Gesuchstellers gegen die Beschwerdekammer in Strafsachen richtet, ist die Verwaltungskommission zu dessen\nBeurteilung gesetzlich zuständig.\nb) Wird, wie vorliegend, das ganze Obergericht in corpore abgelehnt, so kann das diesbezügliche Ausstandsgesuch im Prinzip\nnicht durch die vom Ablehnungsbegehren betroffenen Mitglieder des\nObergerichts behandelt werden (vgl. § 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Eichenberger (Rechtsgutachten über Fragen der Ablehnung des gesamten Obergerichts des Kantons Aargau in Strafsachen, Februar 1998,\nS. 23) ist allerdings nicht auszuschliessen, dass das ordentliche Gesamtgericht selbst eine Ablehnung verwirft, falls sich diese (zufolge\nWillkür, Unernst, Überempfindlichkeit, Verfolgungsdrang, Verzögerungstaktik oder Ähnlichem) als vollkommen unernst und rechtsmissbräuchlich erweist, sodass die Bremsung des geradlinigen Verlaufs der Justiz durch die Konstituierung einer ad-hoc-Richterbank\nunerträglich würde.\nc) Auch das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 303 f. festgestellt, dass Ausstandsbegehren nicht zur vorläufigen Ausschaltung\nder Rechtspflege und damit Lahmlegung der Justiz missbraucht werden dürften. Ein derartiges Ablehnungsbegehren sei unzulässig, weshalb es an einer Voraussetzung für die Durchführung des Ausstandsverfahrens fehle. Da dieser Entscheid keiner Ermessensausübung bedürfe, könne die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung selbst\nfeststellen, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht würden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle. Dieser Abteilung\nkönnten zudem auch Richter angehören, die vom Ablehnungsbegehren betroffen seien.\n3. (...)\nc) Somit kann festgestellt werden, dass ein tauglicher Ablehnungsgrund gar nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Angesichts der\noffensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens muss dessen\nGeltendmachung, vor allem gegenüber dem gesamten Obergericht,\ngeradezu als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In BGE 105 Ib 304 erachtet es das Bundes-\n2002 Strafprozessrecht 97\n\ngericht als zulässig, dass ein Gesamtgericht (in jenem Fall das Bundesgericht selbst) über ein es selbst betreffendes Ablehnungsbegehren entscheiden kann, wenn dieses sich als missbräuchlich erweist,\nweil keine geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden (...).\nWurde das Ablehnungsbegehren in BGE 105 Ib 301 ff. als in diesem\nSinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das\nBundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor\nin einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso\nmehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Beschwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal geltend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwerdeverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung\ndes gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\neinzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschalten und damit die Aargauer Justiz lahm zu legen. Aufgrund des Obgesagten ist es demzufolge zulässig, dass die Verwaltungskommission namens des Obergerichts im Sinn der obgenannten Bundesgerichtspraxis selbst den Nichteintretensentscheid erlässt.\n\n"}