2002 Strafprozessrecht 95 chungshaft sind ihm als Genugtuung demnach Fr. 300.-- zuzuspre- chen. 2. Für die Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz eine Genugtu- ung von Fr. 100.-- als angemessen erachtet. Der Gesuchsteller ver- langt die Erhöhung auf mindestens Fr. 200.--. Es ist zwar richtig, dass das Obergericht in einem Entscheid vom 22. September 1961 für die Beeinträchtigung der Ehre wegen einer ergebnislosen Wohnungsdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen hat (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafpro- zessordnung, Kommentar, 2. A., Aarau 1980, S. 287, Anm. 4c zu § 140 StPO). Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Genugtu- ung nur bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeit geschuldet ist. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der zu- gehörigen Zwangsmassnahmen geben keinen Anspruch auf Genug- tuung. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Hausdurchsuchung beson- ders schwer getroffen hat. Vorliegend ist das Begehren demzufolge gänzlich abzuweisen. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der refor- matio in peius, weil gesamthaft keine kleinere Summe als von der Vorinstanz festgesetzt ausgerichtet wird. 32 Ablehnungsbegehren Wird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das gesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission na- mens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen. Aus dem Entscheid der Verwaltungskommission vom 19. Juni 2002 i.S. R. gegen das Obergericht des Kantons Aargau Aus den Erwägungen 2. a) Wird von einer Partei im Rahmen eines Strafverfahrens ein Ablehnungsgrund gegen eine Mehrzahl von Oberrichtern einer Kammer oder Kommission geltend gemacht, so entscheidet gemäss § 43 Abs. 3 Ziff. 3 StPO i.V.m. § 36 Abs. 2 lit. a GOD über den Aus- 96 Obergericht / Handelsgericht 2002 tritt die Verwaltungskommission des Obergerichtes. Soweit sich das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers gegen die Beschwerdekam- mer in Strafsachen richtet, ist die Verwaltungskommission zu dessen Beurteilung gesetzlich zuständig. b) Wird, wie vorliegend, das ganze Obergericht in corpore ab- gelehnt, so kann das diesbezügliche Ausstandsgesuch im Prinzip nicht durch die vom Ablehnungsbegehren betroffenen Mitglieder des Obergerichts behandelt werden (vgl. § 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Ei- chenberger (Rechtsgutachten über Fragen der Ablehnung des gesam- ten Obergerichts des Kantons Aargau in Strafsachen, Februar 1998, S. 23) ist allerdings nicht auszuschliessen, dass das ordentliche Ge- samtgericht selbst eine Ablehnung verwirft, falls sich diese (zufolge Willkür, Unernst, Überempfindlichkeit, Verfolgungsdrang, Verzöge- rungstaktik oder Ähnlichem) als vollkommen unernst und rechts- missbräuchlich erweist, sodass die Bremsung des geradlinigen Ver- laufs der Justiz durch die Konstituierung einer ad-hoc-Richterbank unerträglich würde. c) Auch das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 303 f. festge- stellt, dass Ausstandsbegehren nicht zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtspflege und damit Lahmlegung der Justiz missbraucht wer- den dürften. Ein derartiges Ablehnungsbegehren sei unzulässig, wes- halb es an einer Voraussetzung für die Durchführung des Ausstands- verfahrens fehle. Da dieser Entscheid keiner Ermessensausübung be- dürfe, könne die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung selbst feststellen, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Aus- standsgründe geltend gemacht würden und dass damit die Eintretens- voraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle. Dieser Abteilung könnten zudem auch Richter angehören, die vom Ablehnungsbegeh- ren betroffen seien. 3. (...) c) Somit kann festgestellt werden, dass ein tauglicher Ableh- nungsgrund gar nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Angesichts der offensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens muss dessen Geltendmachung, vor allem gegenüber dem gesamten Obergericht, geradezu als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb dar- auf nicht einzutreten ist. In BGE 105 Ib 304 erachtet es das Bundes- 2002 Strafprozessrecht 97 gericht als zulässig, dass ein Gesamtgericht (in jenem Fall das Bun- desgericht selbst) über ein es selbst betreffendes Ablehnungsbegeh- ren entscheiden kann, wenn dieses sich als missbräuchlich erweist, weil keine geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden (...). Wurde das Ablehnungsbegehren in BGE 105 Ib 301 ff. als in diesem Sinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das Bundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor in einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzli- che Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso mehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Be- schwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal gel- tend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwer- deverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung des gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschal- ten und damit die Aargauer Justiz lahm zu legen. Aufgrund des Ob- gesagten ist es demzufolge zulässig, dass die Verwaltungskommis- sion namens des Obergerichts im Sinn der obgenannten Bundesge- richtspraxis selbst den Nichteintretensentscheid erlässt. 33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Wird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich der Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. Dezember 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft und G.G. gegen E.P. Aus den Erwägungen 1. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht wegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis