6. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Parteikosten werden nicht zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin die Vorinstanz