5. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten von Prof. G._____ (Die Vereinbarkeit von Organisation und Aufgaben der Justizleitung des Kantons T._____ mit dem übergeordneten Recht, Gutachten zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, April 2020) betraf die Ausgestaltung der Justizleitung im Kanton T._____. Nach seiner Beurteilung kann in der Umschreibung der Kompetenzen der Justizleitung des Kantons T._____ kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht erblickt werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die vorliegend als nichtig gerügten Anordnungen der Präsidentin und des Präsidenten der Justizleitung ebenfalls nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen.