4. Was die weiteren von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 14.07.2025 gestellten Anträge betrifft, ist festzuhalten, dass die Justizleitung ihre Geschäftsordnung mit ihrer Stellungnahme vom 24.06.2025 eingereicht hat. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Justizleitung diese Geschäftsordnung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren irgendwie geändert haben sollte. Bereits vorstehend in E. 2.3. und 2.4. wurde dargelegt, dass die Geschäftsordnung der Justizleitung wirksam erlassen wurde. Und schliesslich -8- steht dem Justizgericht keinerlei Kompetenz zu, Teile dieser Geschäftsordnung aufzuheben und neu zu fassen.